2 kopffraktur erlitten hatte. Der Geschädigte schwebte jedoch nicht in konkreter Lebensgefahr. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte gegen den Kopf geeignet sind, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Der dringende Tatverdacht ist daher gegeben und wird denn auch nicht bestritten.