4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit D.________ (nachfolgend: Geschädigter) in eine tätliche Auseinandersetzung geraten zu sein. Die Aussagen der anwesenden Personen, welche als Auskunftspersonen befragt worden sind, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber weisen darauf hin, dass dieser mit seinen Füssen gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten hat (pag. 14, Z. 78 ff.; pag. 19 Z. 34 f.; pag. Z. 69, 92 f.; pag. 51, Z. 204 ff.). Erste Untersuchungen im Spitalzentrum Biel zeigten, dass der Geschädigte unter anderem mehrere schwere Verletzungen in der Kopfregion (Stirn und Hinterkopf) und eine Kehl-