eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf einen Monat zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. August 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. August 2020 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 31. August 2020) die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2020 am 1. September 2020 zugestellt.