Mit Entscheid vom 17. August 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum 14. November 2020. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 25. August 2020 Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf einen Monat zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.