Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 340 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 17. August 2020 (ARR 20 287) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdefüh- rer wurde am 15. August 2020 festgenommen. Mit Entscheid vom 17. August 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwer- deführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum 14. No- vember 2020. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Für- sprecherin B.________, am 25. August 2020 Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf einen Monat zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. August 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. In ihrer delegierten Stel- lungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. August 2020 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 31. August 2020) die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2020 am 1. September 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigt. 4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit D.________ (nachfolgend: Geschä- digter) in eine tätliche Auseinandersetzung geraten zu sein. Die Aussagen der an- wesenden Personen, welche als Auskunftspersonen befragt worden sind, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber weisen darauf hin, dass dieser mit seinen Füssen gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten hat (pag. 14, Z. 78 ff.; pag. 19 Z. 34 f.; pag. Z. 69, 92 f.; pag. 51, Z. 204 ff.). Erste Untersu- chungen im Spitalzentrum Biel zeigten, dass der Geschädigte unter anderem meh- rere schwere Verletzungen in der Kopfregion (Stirn und Hinterkopf) und eine Kehl- 2 kopffraktur erlitten hatte. Der Geschädigte schwebte jedoch nicht in konkreter Le- bensgefahr. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte gegen den Kopf geeignet sind, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Der dringende Tatverdacht ist daher gegeben und wird denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahr- heitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsge- fahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Be- schuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisheri- gen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merk- malen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mass- gebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweis- mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vorange- schritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestünden keine kon- kreten Indizien für das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Alle Tatbeteiligten inkl. Opfer seien polizeilich einvernommen worden. Er habe den Tatvorwurf im Wesent- lichen gestanden. Es sei ihm offensichtlich gar nicht mehr möglich, das vorliegende Verfahren zu vereiteln oder die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu gefährden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist. Allerdings be- stehen hinsichtlich des Tathergangs, seines Tatbeitrags sowie des Grundes für die Auseinandersetzung Widersprüche. Der Beschwerdeführer räumte die Fusstritte denn auch nicht sofort ein, sondern gab zunächst an, er habe versucht zu kicken, habe den Geschädigten jedoch nicht getroffen (pag. 34, Z. 123). Etwas später fügte er an, er habe den Geschädigten an der Schulter und nicht am Kopf getroffen (pag. 36, Z. 225 ff. und pag. 38, Z. 354 ff.). Erst an der Hafteröffnung vom 15. August 2020 sagte er aus, dass er Fusstritte gegen den Geschädigten ausgeteilt habe, als dieser am Boden gelegen habe (pag. 51, Z. 204 ff.). Er habe etwa zweimal getreten 3 (pag. 51Z. 211 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der am Tatort anwesenden E.________, F.________ und G.________, welche alle gesehen hätten, wie er mehrere Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten ausgeteilt habe, bestätigte der Beschwerdeführer, das habe er ja gesagt, ja, es stimme (pag. 51, Z. 222 ff.). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zunächst vom Geschädigten geschlagen worden. Dieser sei bereits im Gefängnis gewesen, weil er jemanden «aufgeschlitzt» habe. Seine Reaktion (des Beschwerdeführers) sei deshalb etwas heftig gewesen (pag. 32, Z. 30 ff., pag. 33, Z. 98 ff., pag. 36, Z. 234 f.). 5.3 Letztlich erklärt der Beschwerdeführer seine Tat als übertriebene Notwehrhandlung (vgl. auch pag. 50, Z. 187). Allerdings ergeben sich aus den Aussagen des Ge- schädigten sowie der anwesenden Personen keine Hinweise, dass der Geschädig- te mit Schlägen auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Vielmehr wird der Be- schwerdeführer als Aggressor bezeichnet. So sagte E.________ am 15. August 2020 aus, er (der Beschwerdeführer) habe plötzlich die Autotüre auf ihrer Seite zu- geschlagen. G.________ sei halb drin und halb draussen gestanden. Der Be- schwerdeführer habe auch die Türe auf G.________s Seite zugeschlagen, wobei G.________ von der Türe getroffen worden sei. Von da an sei der «Russe» (An- merkung der Kammer: der Geschädigte) dazwischen gegangen und habe die Frauen verteidigen wollen (pag. 13, Z. 42 ff.). Der Beschwerdeführer habe irgend- wie schizophren geschienen. Er habe mit ihnen gelacht und dann plötzlich wieder rumgeschrien. Er sei einfach auf das Auto los und auf die Personen, er sei sehr aggressiv gewesen (pag. 13, Z. 54 ff.). Der Beschwerdeführer habe auf alles ein- geschlagen (pag. 13, Z. 69). F.________ führte an der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe schon auf dem Weg in die Stadt sehr «hässig» gewirkt (pag. 19, Z. 25 und Z. 61 f.). G.________ sagte an ih- rer polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe ihr die Türe in den Bauch geschlagen (pag. 23, Z. 65 f.). Sie könne den Be- schwerdeführer, so leid wie es ihr tue, als einzigen Täter identifizieren. Er habe seine Aggressionen nicht im Griff und nehme viele Sachen falsch auf. Er interpre- tiere die Sachen falsch (pag. 23, Z. 92 ff.). 5.4 Die Aussagen der Auskunftspersonen sind damit mit Blick auf den Tathergang so- wie die Rolle und das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor von grosser Bedeutung, zumal der Geschädigte sich nicht erinnern kann oder will, wer ihn ge- schlagen hat, und der Beschwerdeführer seinen Beitrag herunterspielt und sich auch als Opfer sieht (vgl. pag. 35, Z. 192 ff.). Der Beschwerdeführer kennt die Aus- kunftspersonen und ist mit Ausnahme von E.________ mit ihnen befreundet (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 15. August 2020, Z. 207). Dass Hemmungen bestehen, den Beschwerdeführer zu belasten, zeigt auch der Um- stand, dass H.________ bisher die Aussage verweigert hat. Dies begründete sie mit der bestehenden Freundschaft zum Beschuldigten und zum Geschädigten; sie wolle nicht zwischen die beiden geraten (pag. 17, Z. 23 ff.). Das ist zwar nachvoll- ziehbar, zeigt aber, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerde- führer und den Auskunftspersonen deren Aussagen besonders kollusionsanfällig macht. Der Beschwerdeführer suchte, bevor er sich bei der Polizei stellte, auch te- lefonischen Kontakt mit den Auskunftspersonen bzw. sprach mit H.________ und gab an, die Staatsanwaltschaft könne H.________ oder so fragen, was passiert sei 4 (pag. 50, Z. 192 f. und delegierte Einvernahme vom 15. August 2020, pag. 35, Z. 168 f.). Die Aussagen erfolgten noch nicht parteiöffentlich. Es ist nach wie vor ent- scheidend, was die Auskunftspersonen aussagen, womit immer noch konkrete Kol- lusionsmöglichkeiten bestehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, alle seien gegen ihn, und er seine Rolle anders sieht (vgl. pag. 35, Z. 192 ff.), sowie die Schwere der untersuchten Straftat begründen auch eine konkre- te und erhöhte Kollusionsneigung. Für den Beschwerdeführer bestehen jedenfalls konkrete Anreize, sich mit den betreffenden Personen abzusprechen und ihre Aus- sagen zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung, dass zu Beginn einer Strafuntersu- chung an den Nachweis einer Kollusionsgefahr keine hohen Anforderungen zu stel- len sind, ist diese zu bejahen. 6. 6.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, «wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein ver- fassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederho- lungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheb- lich gefährden, und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. 6.2 Geschütztes Rechtsgut bei der Körperverletzung ist die psychische Integrität. Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten, Angriffs und Rauf- handels (pag. 55 ff.). Bei diesen Delikten handelt es sich um schwere Vergehen und Verbrechen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor. 6.3 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vor- strafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zu- nehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzi- elle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallge- fahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen En- de der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallge- fahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfall- 5 prognose zu verlangen, setzt potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2020, 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). Die Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr da- bei nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 6.4 Es trifft zu, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels beinahe drei Jahre zurückliegt und die Vorstrafen wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mehr als fünf Jahre zurückliegen. Von einer rascheren Kadenz der Taten kann damit nicht ausgegangen werden. Allerdings deutet die aktuelle Tat auf eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität hin. Die Fusstritte gegen den Kopf des Ge- schädigten waren heftig. Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338). Der Umstand, dass der Geschädigte bereits am Boden lag, hielt den Be- schwerdeführer nicht davon ab, weiter auf ihn loszugehen. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, wie die Auskunftspersonen den Beschwerdeführer vor und während der Tat wahrnahmen. Er wird als aggressiv beschrieben (vgl. Ausführun- gen in E. 5.3 dieses Beschlusses). Sowohl F.________ als auch G.________ er- wähnen in ihren Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fami- liären Situation schon Schwieriges erlebt bzw. mit sich selber zu kämpfen habe (Z. 66, Z. 71 ff.; Z. 105) und auch Sachen falsch interpretiere (pag. 23, Z. 93 f.). Der Beschwerdeführer scheint den Eindruck zu haben, dass alle gegen ihn sind. Dies wirkt sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit von weiteren Konflikten und deren Bewältigung ungünstig aus. Sowohl die Vorstrafen als insbesondere auch die aktuelle (grundsätzlich unbestrittene) Tat bestätigen das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers. Seine Reaktion steht in keinem Verhältnis zum mutmass- lichen Handeln (Einmischen) des Geschädigten, den er sogar als seinen Freund bezeichnet. Der Umstand, dass ein Streit bereits unter Freunden in dieser Weise eskalieren konnte, wirkt sich ebenfalls nachteilig auf die Rückfallprognose aus. Es besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Wie- derholungsgefahr ist daher zu bejahen. 7. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn 6 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Haftdauer von drei Monaten mit den noch ausstehenden parteiöffentlichen Ein- vernahmen der Auskunftspersonen. Eine Zeitdauer von drei Monaten erscheint für diese Ermittlungshandlungen zu lang. Allerdings ist auch der Haftgrund der Wie- derholungsgefahr gegeben, weshalb sich die Haftdauer nicht einzig an den noch geplanten Einvernahmen bemisst. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal die notwendigen Untersuchungshandlungen zeitnah er- folgt sind und davon auszugehen ist, dass auch die noch ausstehenden Einver- nahmen in Kürze erfolgen werden. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft. Er- satzmassnahmen, mit welcher der Wiederholungsgefahr begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Allenfalls käme eine ambulante Therapie in Betracht. Es be- stehen aber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, ei- ne solche zu absolvieren. Die Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8