Darüber hinaus besteht an der Aufklärung des vorgeworfenen Delikts der Sachbeschädigung aufgrund der Schadenshöhe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es handelt sich nicht um eine Bagatelle. Im Gegensatz dazu stellt die Abnahme von Fingerabdrücken bloss einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Wiegt man diese Interessen gegeneinander ab, ist die angeordnete Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne anzusehen. Sollte das vorliegende Strafverfahren ferner eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art.