a StPO) – die bei einem Vergehen wie einer Sachbeschädigung ebenfalls möglich wäre – das mildere Mittel darstellt. Dass in der Verfügung vom 11. August 2020 bei den Bemerkungen von «Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz» die Rede ist, heisst nicht, dass auch die Erstellung eines DNA Profils angeordnet wurde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen mit derselben Beweisqualität wie die erkennungsdienstliche Erfassung sind keine erkennbar. Darüber hinaus besteht an der Aufklärung des vorgeworfenen Delikts der Sachbeschädigung aufgrund der Schadenshöhe ein erhebliches öffentliches Interesse.