Dies ist aber für die Anordnung des Dakty-Spuren-Vergleichs auch nicht notwendig. Es ist ausreichend, dass die erkennungsdienstliche Massnahme – wie hier – Erkenntnisse in der laufenden Strafuntersuchung liefern kann. Zur Verhältnismässigkeit bleibt anzumerken, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im Vergleich zur Erstellung eines DNA-Profils (vgl. Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO) – die bei einem Vergehen wie einer Sachbeschädigung ebenfalls möglich wäre – das mildere Mittel darstellt.