Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ist daher geeignet, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Aus einem Fingerabdruckabgleich können, egal mit welchem Ergebnis, zusätzliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche Schlüsse gezogen werden. Betreffend den illegalen Waffenbesitz indes ist eine erkennungsdienstliche Erfassung – wie auch vom Beschwerdeführer erkannt – (noch) nicht nötig und es wurde dementsprechend in der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf Bezug genommen.