Da durch die erkennungsdienstliche Erfassung nur leicht in die Grundrechte eingegriffen wird, dürfen an das Kriterium des hinreichenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es besteht hier ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines Straftatbestands (Sachbeschädigung), welcher sich aus den erwähnten konkreten Tatsachen ergibt und wel-