Warum er diese unverfängliche Aussage nicht schon bei der Polizei getätigt hat, wird nicht erklärt. Unerheblich ist, dass im Laufe der Untersuchung bereits entlastende Beweise – wie das Fehlen verdächtiger Nachrichten und Fotos auf dem Mobiltelefon oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Farbe an der Kleidung hatte – erhoben werden konnten. Da durch die erkennungsdienstliche Erfassung nur leicht in die Grundrechte eingegriffen wird, dürfen an das Kriterium des hinreichenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.