Der Beschwerdeführer hielt sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes und der in einem Gebüsch vorgefundenen Tüte mit Spraydosen auf. Und auch wenn die Personenbeschreibung der Augenzeugin nicht sonderlich ausführlich und individualisierend ist, so ist die Übereinstimmung der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers mit ihrem Beschrieb (schwarz-weisses Oberteil, dunkle Hose, eher kurze Haare) – zusammen mit der Tatortanwesenheit mutmasslich aufgrund Schmiere-Stehens – ein erheblicher Hinweis darauf, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an der fraglichen Tat beteiligt war.