Im Weiteren könne eine erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Vorwurfs des illegalen Waffenbesitzes nichts beitragen. Schliesslich gebe es keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher der Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei.