Er stellt zudem in Abrede, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der Sachbeschädigung notwendig und zweckdienlich sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass Fingerabdrücke auf Spraydosen gefunden worden seien. Überdies sei ein Schuhspurenvergleich mit den Schuhen des Beschwerdeführers negativ verlaufen. Im Weiteren könne eine erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Vorwurfs des illegalen Waffenbesitzes nichts beitragen.