5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in erster Linie ein, es mangle bezüglich der Sachbeschädigung an einem hinreichenden Tatverdacht. Er habe sich zufällig auf seinem Nachhauseweg vom Ausgang in der Nähe des Tatortes aufgehalten. Der Beschrieb der Augenzeugin würde auf 80% der Jugendlichen zutreffen. Die Durchsuchung der technischen Geräte habe keinerlei Hinweise auf ein Interesse an Sprayereien seitens des Beschwerdeführers ergeben. Er stellt zudem in Abrede, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der Sachbeschädigung notwendig und zweckdienlich sei.