unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. Die Verfahrensleitung erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 10. September 2020 beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2020 zugestellt.