Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. August 2020 sei aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers (evtl. inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils) sei abzusehen; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Verfügung Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. August 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;