1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Besitzes einer verbotenen Waffe. Am 11. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers («Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender Körperteile, erkennungsdienstliche Erfassung [Art. 260 Abs. 1 StPO]»). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1.