Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 338 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Besitz einer verbote- nen Waffe Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. August 2020 (BM-20-0678) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Sachbeschädigung und Besitzes einer verbotenen Waffe. Am 11. Au- gust 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers («Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifi- zierender Körperteile, erkennungsdienstliche Erfassung [Art. 260 Abs. 1 StPO]»). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. August 2020 sei aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers (evtl. inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils) sei abzusehen; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Verfügung Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. August 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. Die Verfahrensleitung erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Ein- gabe vom 10. September 2020 beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer am 14. September 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Hintergrund der Eröffnung des Strafverfahrens war die Meldung einer an der C.________ (Strasse) in Bern wohnhaften Augenzeugin bei der Polizei, wonach sie Stimmen gehört habe, die sich über «das Verschönern des Buchstabens A» unter- halten und den Warnruf «Bullen» ausgestossen hätten. Zudem habe sie den Ge- ruch von frischer Farbe wahrnehmen können. Sie habe aus dem Fenster geschaut und auf dem Hydranten sei eine Person mit schwarz/weissem Oberteil, dunklen Hosen und eher kurzen Haaren gesessen. An der D.________ (Strasse) konnte der Beschwerdeführer von der Polizei angehalten werden. Er entsprach dem von der Augenzeugin abgegebenen Personenbeschrieb und befand sich in unmittelba- rer Nähe zur E.________ (Strasse), wo ein neues Graffiti mit dem Schriftzug «F.________» festgestellt werden konnte. Zudem konnte hinter dem Haus der D.________(Strasse) eine Tüte mit Spraydosen aufgefunden werden. Bei der an- schliessend beim Beschwerdeführer verfügten Hausdurchsuchung kam ein ein- 2 händig bedienbares Messer mit automatischer Klinge zum Vorschein. Der Be- schwerdeführer verweigerte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Mai 2020 die Aussage bzw. machte geltend, von der Sachbeschädigung nichts zu wissen (vgl. dazu insbesondere Anzeigerapport vom 7. Juli 2020). 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: A.________ wird aufgrund von Beobachtungen einer Augenzeugin verdächtigt, sich am 17.05.2020 in 3013 Bern, E.________(Strasse), an einer Sachbeschädigung beteiligt zu haben. Es handelte sich um ein frisches Graffiti mit dem Schriftzug „F.________" (Sachschaden CHF 1'323.35). A.________ verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung die Aussagen. Auf den durch die Kantonspolizei Bern in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefundenen Spraydosen konnten Fingerabdrücke erhoben werden. Mittels Dakty-Spuren-Vergleich sollen nun be- bzw. entlastende Beweise betreffend die Täterschaft von A.________ bzw. der Art seiner Teilnahme erhoben werden. 5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in erster Linie ein, es mangle bezüglich der Sachbeschädigung an einem hinreichenden Tatverdacht. Er habe sich zufällig auf seinem Nachhauseweg vom Ausgang in der Nähe des Tatortes aufgehalten. Der Beschrieb der Augenzeugin würde auf 80% der Jugendlichen zutreffen. Die Durch- suchung der technischen Geräte habe keinerlei Hinweise auf ein Interesse an Sprayereien seitens des Beschwerdeführers ergeben. Er stellt zudem in Abrede, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der Sachbeschädi- gung notwendig und zweckdienlich sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass Fin- gerabdrücke auf Spraydosen gefunden worden seien. Überdies sei ein Schuhspu- renvergleich mit den Schuhen des Beschwerdeführers negativ verlaufen. Im Weite- ren könne eine erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Vorwurfs des il- legalen Waffenbesitzes nichts beitragen. Schliesslich gebe es keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher der Ansicht, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei. 6. Die Leitung der Jugendanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die angefochtene Verfügung sei geeignet, erforderlich und zumutbar, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Der hinreichende Tatverdacht der Sachbeschädigung liege vor. 7. 7.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Per- son festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch bei Übertretungen an- geordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), besteht in der Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 90). Erkennungsdienstliche Massnahmen sowie die Aufbewahrung dieser Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268; Urteil des Bundesgerichts 3 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Dabei ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (Bst. d). Die erkennungsdienstliche Erfassung (und die DNA-Analyse) darf auch bei Jugend- lichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerde- führer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zur Begründung ist mit der Leitung der Jugendanwaltschaft festzuhalten was folgt: 7.2.1 Entgegen den Ausführungen des zum Tatzeitpunkt knapp noch nicht 18-jährigen Beschwerdeführers reichen die hiesigen Umstände, unter denen er von der Polizei angehalten wurde, aus, um einen hinreichenden Tatverdacht herzuleiten. Der Be- schwerdeführer hielt sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes und der in einem Ge- büsch vorgefundenen Tüte mit Spraydosen auf. Und auch wenn die Personenbe- schreibung der Augenzeugin nicht sonderlich ausführlich und individualisierend ist, so ist die Übereinstimmung der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers mit ihrem Beschrieb (schwarz-weisses Oberteil, dunkle Hose, eher kurze Haare) – zu- sammen mit der Tatortanwesenheit mutmasslich aufgrund Schmiere-Stehens – ein erheblicher Hinweis darauf, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an der fraglichen Tat beteiligt war. Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Mai 2020 ver- weigerte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er am 17. Mai 2020 um ca. 02:30 Uhr an der G.________ (Strasse) gemacht habe, die Aussage (Zeile 36 f.). Sein Verteidiger macht nun geltend, der Beschwerdeführer sei auf dem Heim- weg von der Stadt nach Hause unweit seiner Wohnung von der Polizei angehalten worden; von den Sprayereien habe er nichts mitgekriegt (Randziffer 6 f.). Warum er diese unverfängliche Aussage nicht schon bei der Polizei getätigt hat, wird nicht er- klärt. Unerheblich ist, dass im Laufe der Untersuchung bereits entlastende Beweise – wie das Fehlen verdächtiger Nachrichten und Fotos auf dem Mobiltelefon oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Farbe an der Kleidung hatte – erhoben werden konnten. Da durch die erkennungsdienstliche Erfassung nur leicht in die Grundrechte eingegriffen wird, dürfen an das Kriterium des hinrei- chenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es be- steht hier ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines Straftatbestands (Sachbe- schädigung), welcher sich aus den erwähnten konkreten Tatsachen ergibt und wel- 4 cher klar über reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen hin- ausgeht. Wie sich des Weiteren (aktenkundig) herausstellte, konnten auf den in der Nähe zum Tatort gefundenen Spraydosen brauchbare Fingerabdruckspuren erhoben werden. Ein Abgleich mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers könnte wichtige – sowohl belastende wie aber auch entlastende – Hinweise für dessen all- fällige Tatbeteiligung liefern. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwer- deführers ist daher geeignet, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Aus ei- nem Fingerabdruckabgleich können, egal mit welchem Ergebnis, zusätzliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche Schlüsse gezogen werden. Betreffend den illegalen Waffenbesitz indes ist eine erkennungsdienstliche Erfassung – wie auch vom Beschwerdeführer erkannt – (noch) nicht nötig und es wurde dementspre- chend in der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf Bezug genommen. 7.2.2 Wie vom Beschwerdeführer korrekt ausgeführt, begründete die Jugendanwaltschaft die Verfügung der erkennungsdienstlichen Erfassung ausschliesslich mit der Auf- klärung des Anlassdelikts. Ein Verdacht auf weitere Straftaten liegt nicht vor. Dies ist aber für die Anordnung des Dakty-Spuren-Vergleichs auch nicht notwendig. Es ist ausreichend, dass die erkennungsdienstliche Massnahme – wie hier – Erkennt- nisse in der laufenden Strafuntersuchung liefern kann. Zur Verhältnismässigkeit bleibt anzumerken, dass die erkennungsdienstliche Er- fassung im Vergleich zur Erstellung eines DNA-Profils (vgl. Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO) – die bei einem Vergehen wie einer Sachbeschädigung ebenfalls möglich wäre – das mildere Mittel darstellt. Dass in der Verfügung vom 11. August 2020 bei den Bemerkungen von «Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz» die Rede ist, heisst nicht, dass auch die Erstellung eines DNA Profils angeordnet wurde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen mit derselben Beweisqualität wie die erkennungs- dienstliche Erfassung sind keine erkennbar. Darüber hinaus besteht an der Auf- klärung des vorgeworfenen Delikts der Sachbeschädigung aufgrund der Scha- denshöhe ein erhebliches öffentliches Interesse. Es handelt sich nicht um eine Ba- gatelle. Im Gegensatz dazu stellt die Abnahme von Fingerabdrücken bloss einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Wiegt man diese Interessen gegeneinander ab, ist die angeordnete Massnahme als verhältnismäs- sig im engeren Sinne anzusehen. Sollte das vorliegende Strafverfahren ferner ein- gestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 17 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 363.1) sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Er- fassung als korrekt und die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 8. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden i.S.v. Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.129) auf CHF 200.00 festgesetzt. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6