Die angezeigte strafbare Handlung müsste somit irgendeinmal in diesem Zeitraum stattgefunden haben. Die Strafantragsfrist war damit bei Einreichung der Strafanzeige am 14. Juli 2020 bereits abgelaufen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Aufwand der Kammer moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.