Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den nachgereichten Belegen ergibt sich, dass das angebliche Betreten der Wohnung vor dem 27. März 2020 geschehen sein muss. So führt er im Nachtrag vom 30. Juli 2020 aus, dass die angezeigte Handlung gestützt auf seine Abmahnung vom 24. Januar 2020 begangen worden sei. Im Kündigungsschreiben für die Mietsache vom 27. März 2020 wird sodann auf das angeblich unrechtmässige Betreten der Wohnung durch den Beschuldigten Bezug genommen. Die angezeigte strafbare Handlung müsste somit irgendeinmal in diesem Zeitraum stattgefunden haben.