Vielmehr würde diesfalls eine einfache und leicht zu überprüfende Lüge vorliegen und sicherlich keine besonders raffinierte oder durchtriebene Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Hausfriedensbruch vorwirft, ist festzustellen, dass insoweit – entgegen seiner Ansicht – die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB abgelaufen ist. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den nachgereichten Belegen ergibt sich, dass das angebliche Betreten der Wohnung vor dem 27. März 2020 geschehen sein muss.