Gleiches gilt, soweit der fragliche Rechnungsbetrag nicht weiter aufgeschlüsselt wird oder der fraglichen Rechnung keine ausgewiesenen Aufwendungen eines Putzinstituts beigelegt wurden. Selbst wenn die fragliche Rechnung über CHF 500.00 inhaltlich tatsächlich nicht oder ggf. nicht vollumfänglich begründet sein sollte, liegt in der Rechnungsstellung bzw. der Einforderung des Rechnungsbetrags keine arglistige Täuschung. Vielmehr würde diesfalls eine einfache und leicht zu überprüfende Lüge vorliegen und sicherlich keine besonders raffinierte oder durchtriebene Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands.