eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Inwiefern ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten vorliegen soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Der blosse Umstand, dass (angeblich) weder ein Übernahme- noch ein Abgabeprotokoll der fraglichen Wohnung erstellt worden sein soll, vermag keine arglistige Täuschung oder den Versuch dazu zu begründen. Gleiches gilt, soweit der fragliche Rechnungsbetrag nicht weiter aufgeschlüsselt wird oder der fraglichen Rechnung keine ausgewiesenen Aufwendungen eines Putzinstituts beigelegt wurden.