Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vorliegend geht es – soweit die fragliche Rechnung für die Reinigung der Wohnung betreffend – offensichtlich um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Mietsache und damit grundsätzlich um