Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Kammer schliesst sich integral den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an – was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt ins Leere: Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).