5. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Grundsätzlich ist der SV klar und UNBESTRITTEN. […] Die Beklagten erstellten eine RECHUNG in eigenem NAMEN um uns zu BETRÜGEN. Wird gem. gestützt auf den Gesetzestext als erwiesen anzusehen. […] Ungeachtet dessen ist der HAUSFRIEDENSBRUCH berechtigt, da ich zwar in meinem Schreiben als NICHT verfolgbar ausgewiesen habe, aber nachdem die Beklagten versuchten uns zu betrügen, griff ich darauf zurück [.] Entgegen der Auffassung des Unterzeichners ist demnach keine Antragsfrist verstrichen.