382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 14. Juli 2020 und Nachtrag vom 30. Juli 2020 wirft der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Vermieterschaft, dem Beschuldigten und seiner Ehefrau C.________, Betrug und Hausfriedensbruch vor. Konkret macht er geltend, dass ihm von der Vermieterschaft nach Ende des Mietverhältnisses am D.________-Weg 1 in ________ E.________, wo er zusammen mit seiner Ehefrau ab Oktober 2019 bis und mit Juni 2020 gewohnt habe, eine unberechtigte Rechnung für die Reinigung der Wohnung über CHF 500.00 gestellt worden sei.