Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 337 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 5. August 2020 (BJS 20 16522) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2020 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 14. Juli 2020 und Nachtrag vom 30. Juli 2020 wirft der Beschwer- deführer seiner ehemaligen Vermieterschaft, dem Beschuldigten und seiner Ehe- frau C.________, Betrug und Hausfriedensbruch vor. Konkret macht er geltend, dass ihm von der Vermieterschaft nach Ende des Mietverhältnisses am D.________-Weg 1 in ________ E.________, wo er zusammen mit seiner Ehefrau ab Oktober 2019 bis und mit Juni 2020 gewohnt habe, eine unberechtigte Rech- nung für die Reinigung der Wohnung über CHF 500.00 gestellt worden sei. Es sei jedoch für die fragliche Wohnung weder ein Übernahme- noch ein Abgabeprotokoll erstellt worden. Zudem hätten er und seine Ehefrau die Wohnung besenrein gerei- nigt und alles sei in Ordnung gewesen. Belege für die von der Vermieterschaft gel- tend gemachten Reinigungskosten würden fehlen und diese würde versuchen, sich ungerechtfertigt zu bereichern, indem sie die fragliche Rechnung in Kopie auch der F.________ AG zugestellt habe. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten weiter vor, während einer Ferienabwesenheit von ihm und seiner Ehefrau ohne ihr Einverständnis mit einem Elektriker in der gemieteten Wohnung gewesen zu sein. 4. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, weil sie zur Er- kenntnis kam, dass das soeben erwähnte Verhalten offensichtlich keinen Straftat- bestand erfülle. 5. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Grundsätzlich ist der SV klar und UNBESTRITTEN. […] Die Beklagten erstellten eine RECHUNG in eigenem NAMEN um uns zu BETRÜGEN. Wird gem. gestützt auf den Gesetzestext als erwiesen an- zusehen. […] Ungeachtet dessen ist der HAUSFRIEDENSBRUCH berechtigt, da ich zwar in meinem Schreiben als NICHT verfolgbar ausgewiesen habe, aber nachdem die Beklagten versuchten uns zu betrügen, griff ich darauf zurück [.] Entgegen der Auffassung des Unterzeichners ist demnach keine Antragsfrist verstrichen. […] Wenn die Beklagten vorsätzlich und bewusst unter der VORSPIEGE- LUNG eines bewusst falschen SV eine Rechnung stellen,- die weder berechtigt noch nachvollziehbar 2 ist, - ist der Straftatbestand eines Betruges, - zumindest versuchten Betruges, - erfüllt anzusehen. […] Auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen nicht geringen Betrag von 500.— handelt ist dies be- sonders KRIMINELL. […] Wenn also die Beklagten vorsätzlich und bewusst in eigenem NAMEN eine Rechnung stellen, - für etwas was gar nicht zutrifft, da die Wohnung gereinigt wurde, - ist dies sehr wohl eine vors. VORSPIEGELUNG falscher Tatsachen und ein BETRUG im Sinne des Gesetzes. […] Wenn dies der Unterzeichner anders definiert, kommt dies einer AMTSWILLKÜR und einer STRAF- VEREITELUNG gleich unter der Vorspiegelung eines bewusst falschen SV. […] Dass der Unterzeich- ner dazu noch vorsätzlich gg. den GRUNDSATZ der RECHTSGLEICHHEIT verstösst ist besonders Verwerflich. FAKT ist, es bestehen weder ÜBERNAHME protokoll noch ein ABNAHMEPROTOKOLL. UNBESTRITTEN: FAKT ist, dass die Wohnung gereinigt wurde von uns. UNBESTRITTEN. FAKT ist, dass sich die Beklagten mit der Rechnungsstellung UNBERECHTIGTER WEISE BEREICHERN wol- len. UNBESTRITTEN. FAKT ist, dass dies unter den gegebenen Umständen zumindest als BE- TRUGSVERSUCH zu werten ist. UNBESTRITTEN. […] 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 6.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Kammer schliesst sich integral den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an – was der Beschwerdeführer dage- gen vorbringt, zielt ins Leere: Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (vgl. Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges erfordert eine arg- listige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Um- stand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hy- pothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Fol- gen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstat- bestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht über- 3 prüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Ein- grenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Da- nach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vorliegend geht es – soweit die fragliche Rechnung für die Reinigung der Wohnung betreffend – offensichtlich um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Mietsache und damit grundsätzlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Inwiefern ein arglistiges Verhalten des Be- schuldigten vorliegen soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Der blosse Umstand, dass (angeblich) weder ein Übernahme- noch ein Abgabeprotokoll der fraglichen Woh- nung erstellt worden sein soll, vermag keine arglistige Täuschung oder den Ver- such dazu zu begründen. Gleiches gilt, soweit der fragliche Rechnungsbetrag nicht weiter aufgeschlüsselt wird oder der fraglichen Rechnung keine ausgewiesenen Aufwendungen eines Putzinstituts beigelegt wurden. Selbst wenn die fragliche Rechnung über CHF 500.00 inhaltlich tatsächlich nicht oder ggf. nicht vollumfäng- lich begründet sein sollte, liegt in der Rechnungsstellung bzw. der Einforderung des Rechnungsbetrags keine arglistige Täuschung. Vielmehr würde diesfalls eine ein- fache und leicht zu überprüfende Lüge vorliegen und sicherlich keine besonders raffinierte oder durchtriebene Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Hausfriedensbruch vorwirft, ist festzustellen, dass insoweit – entgegen seiner Ansicht – die dreimonatige Strafan- tragsfrist gemäss Art. 31 StGB abgelaufen ist. Aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers und den nachgereichten Belegen ergibt sich, dass das angebliche Betreten der Wohnung vor dem 27. März 2020 geschehen sein muss. So führt er im Nachtrag vom 30. Juli 2020 aus, dass die angezeigte Handlung gestützt auf sei- ne Abmahnung vom 24. Januar 2020 begangen worden sei. Im Kündigungsschrei- ben für die Mietsache vom 27. März 2020 wird sodann auf das angeblich unrecht- mässige Betreten der Wohnung durch den Beschuldigten Bezug genommen. Die angezeigte strafbare Handlung müsste somit irgendeinmal in diesem Zeitraum stattgefunden haben. Die Strafantragsfrist war damit bei Einreichung der Strafan- zeige am 14. Juli 2020 bereits abgelaufen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Aufwand der Kammer moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5