Vielmehr hat der Beschwerdeführer innert Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde folglich sein gesetzlich garantiertes Vorschlagsrecht gewährt. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: