Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde ferner, dass seinem Ersuchen um Fristverlängerung nicht stattgegeben worden sei. Sollte der Beschwerdeführer hiermit sinngemäss geltend machen, aufgrund der nicht erfolgten Fristverlängerung habe er sein Wahlrecht bei der Bestellung des notwendigen Verteidigers nicht hinreichend ausüben können, würde er damit nicht durchdringen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder dargetan worden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer innert Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht.