Ein anderer Wahlverteidiger wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht von Amtes wegen Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger einsetzte. Die Wahl eines Berner Rechtsanwaltes ist im Übrigen nicht zu beanstanden, da das Strafverfahren im Kanton Bern geführt wird und der Beschwerdeführer keinen valablen amtlichen Verteidiger benannt hat. Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde ferner, dass seinem Ersuchen um Fristverlängerung nicht stattgegeben worden sei.