___ aus Hamburg als seinen Wahlverteidiger benannt. Dieser ist indes in keinem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen, weshalb er im vorliegenden Verfahren, welches voraussichtlich noch mehr als 90 Tage dauern wird, als amtlicher Verteidiger ausser Betracht fällt (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61; vgl. hinsichtlich der ständigen Berufsausübung: FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 179). Ein anderer Wahlverteidiger wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht von Amtes wegen Fürsprecher B.___