Darauf kann verwiesen werden (vgl. auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2020). Wie im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben. Ein Verzicht auf einen amtlichen Verteidiger fällt folglich ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben vom 20. Juni 2020 sinngemäss Rechtsanwalt D.________ aus Hamburg als seinen Wahlverteidiger benannt.