___ aus Hamburg erwähnt. Indes sei dieser in keinem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen, weshalb erneut gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO eine Verteidigung zu bestellen sei. 3.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Dass die Staatsanwaltschaft Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Beschwerde vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen Fürsprecher C.