Die Staatsanwaltschaft erachtete die von Fürsprecher C.________ angeführten Gründe vor dem Hintergrund des Verfahrensganges als nachvollziehbar und gab dem Antrag um Entlassung statt, unter gleichzeitiger Einsetzung von Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Eingabe vom 20. Juni 2020 ohne näher zu bezeichnen, ob es sich bei der genannten Person um seinen Wahlverteidiger handeln solle, einen Rechtsanwalt D.________ aus Hamburg erwähnt.