Der Beschwerdeführer habe ihn am Telefon immer wieder beschimpft, ihn nicht ausreden lassen und die Gespräche abrupt beendet. Zudem habe der Beschwerdeführer Drohungen gegen seine Familie geäussert, bei ihm zu Hause angerufen und sich gegenüber seiner Partnerin lautstark negativ über ihn geäussert. Es habe kein Vertrauensverhältnis entstehen können. Der Beschwerdeführer habe mit den Drohungen und Äusserungen gegen seine Familie und mit der Gesprächsverweigerung gezeigt, dass er ihn als Verteidiger ablehne. 3.3 Die Staatsanwaltschaft erachtete die von Fürsprecher C._____