als neuer amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung sämtlicher gegen ihn geführten Strafverfahren verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Der Antrag geht über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann von der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht beurteilt werden (vgl. dazu bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 130 + 143 vom 6. April 2020 E. 2.1). Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bilden die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht und Konfrontationsrecht. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.