Soweit sich der Beschwerdeführer zur angefochtenen Verfügung, d.h. zum Wechsel der amtlichen Verteidigung äussert, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde indes weitestgehend Einwände, welche an der Sache vorbeigehen resp. nicht Verfahrensgegenstand bilden. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2020, wonach Fürsprecher C.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecher B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde.