Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 13. August 2020 (Postaufgabe: 18. August 2020) innert Frist erfolgte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer zur angefochtenen Verfügung, d.h. zum Wechsel der amtlichen Verteidigung äussert, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten.