Die Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 3. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post eröffnet. Auch eine mittels A-Post zugestellte Sendung hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Geltung. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt wurde, kann indes nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 13. August 2020 (Postaufgabe: 18. August 2020) innert Frist erfolgte.