Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, versuchter Anstif- tung zu Brandstiftung, versuchter Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2020 (EO 16 14155) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen falscher Anschuldigung, versuchter Anstiftung zu Brandstiftung, ver- suchter Nötigung etc. Mit Verfügung vom 3. August 2020 entliess die Staatsanwalt- schaft Fürsprecher C.________ aus dem amtlichen Mandat und setzte Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab 3. August 2020 als neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2020 persönlich Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellung- nahme vom 17. September 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 3. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post eröffnet. Auch eine mittels A-Post zu- gestellte Sendung hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Geltung. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt wurde, kann indes nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 13. August 2020 (Postaufgabe: 18. August 2020) innert Frist erfolgte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit sich der Be- schwerdeführer zur angefochtenen Verfügung, d.h. zum Wechsel der amtlichen Verteidigung äussert, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde indes weitestgehend Einwän- de, welche an der Sache vorbeigehen resp. nicht Verfahrensgegenstand bilden. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2020, wonach Fürsprecher C.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecher B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Be- schwerdeführers eingesetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung sämtlicher gegen ihn geführten Strafverfahren verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Der Antrag geht über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann von der Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht beurteilt werden (vgl. dazu bereits Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 130 + 143 vom 6. April 2020 E. 2.1). Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand bilden die Rügen des Beschwerde- führers betreffend Akteneinsicht und Konfrontationsrecht. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann (BGE 138 IV 161 E. 2.4; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 134 StPO). 3.2 Fürsprecher C.________ hat mit Schreiben vom 2. Juni 2020 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht. Zur Begründung führte er an, dass es ihm nicht ge- lungen sei, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen und den Fall mit ihm zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe ihn am Telefon immer wieder be- schimpft, ihn nicht ausreden lassen und die Gespräche abrupt beendet. Zudem ha- be der Beschwerdeführer Drohungen gegen seine Familie geäussert, bei ihm zu Hause angerufen und sich gegenüber seiner Partnerin lautstark negativ über ihn geäussert. Es habe kein Vertrauensverhältnis entstehen können. Der Beschwerde- führer habe mit den Drohungen und Äusserungen gegen seine Familie und mit der Gesprächsverweigerung gezeigt, dass er ihn als Verteidiger ablehne. 3.3 Die Staatsanwaltschaft erachtete die von Fürsprecher C.________ angeführten Gründe vor dem Hintergrund des Verfahrensganges als nachvollziehbar und gab dem Antrag um Entlassung statt, unter gleichzeitiger Einsetzung von Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers. Die Staats- anwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Eingabe vom 20. Juni 2020 ohne näher zu bezeichnen, ob es sich bei der genannten Person um seinen Wahlverteidiger handeln solle, einen Rechtsanwalt D.________ aus Hamburg er- wähnt. Indes sei dieser in keinem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen, weshalb erneut gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO eine Verteidigung zu bestellen sei. 3.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Dass die Staatsan- waltschaft Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Beschwerde vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen Fürsprecher C.________ erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser – wie von ihm offenbar gewünscht – aus dem amtlichen Mandat entlassen wurde. Seine diesbezüglichen Einwände sind deshalb nicht zu hören resp. bestätigen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Fürsprecher C.________ offen- sichtlich tatsächlich erheblich gestört war, was die Entlassung aus dem amtlichen Mandat rechtfertigte. Plausible Einwände gegen Fürsprecher B.________ werden vom Beschwerdeführer keine vorgebracht. Der Beschwerdeführer bringt hinsicht- lich Fürsprecher B.________ lediglich vor, dieser sei «inkompetent» und «sie hät- ten früher mal etwas mit ihm zu tun gehabt, somit sei dieser eh befangen». Worin 3 dieser angebliche Kontakt bestanden haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche in objek- tiver Hinsicht eine Ablehnung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Seine pauscha- len Vorbringen reichen zur Begründung einer Ablehnung der Person von Fürspre- cher B.________ bei weitem nicht aus. Vielmehr beschränkte sich der Beschwer- deführer wie bereits in den Beschwerdeverfahren BK 19 68 und BK 20 130 + 143 im Wesentlichen darauf, vorzubringen, dass gegen seinen Willen kein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden kann. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich dargetan, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwer- deführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden (vgl. auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2020). Wie im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidi- gung gegeben. Ein Verzicht auf einen amtlichen Verteidiger fällt folglich ausser Be- tracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragt. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben vom 20. Juni 2020 sinngemäss Rechtsanwalt D.________ aus Hamburg als seinen Wahlvertei- diger benannt. Dieser ist indes in keinem schweizerischen Anwaltsregister einge- tragen, weshalb er im vorliegenden Verfahren, welches voraussichtlich noch mehr als 90 Tage dauern wird, als amtlicher Verteidiger ausser Betracht fällt (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61; vgl. hinsichtlich der ständigen Berufsausübung: FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 179). Ein anderer Wahlverteidiger wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht von Amtes wegen Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger ein- setzte. Die Wahl eines Berner Rechtsanwaltes ist im Übrigen nicht zu beanstan- den, da das Strafverfahren im Kanton Bern geführt wird und der Beschwerdeführer keinen valablen amtlichen Verteidiger benannt hat. Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde ferner, dass seinem Ersuchen um Fristverlängerung nicht stattge- geben worden sei. Sollte der Beschwerdeführer hiermit sinngemäss geltend ma- chen, aufgrund der nicht erfolgten Fristverlängerung habe er sein Wahlrecht bei der Bestellung des notwendigen Verteidigers nicht hinreichend ausüben können, würde er damit nicht durchdringen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder darge- tan worden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer innert Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde folglich sein gesetzlich garantiertes Vorschlagsrecht gewährt. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - F.________ und G.________ (per B-Post) - H.________AG, v.d. Rechtsanwältin I.________ (per B-Post) - J.________ und K.________ sowie L.________AG, v.d. Rechtsanwalt M.________ (per B-Post) Bern, 13. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5