Er hätte lediglich die Staatsanwaltschaft am Tag der Einvernahme kurz telefonisch über seine Verhinderung orientieren sowie durch ein nachzureichendes Arztzeugnis belegen müssen, dass ihm die Teilnahme an der Einvernahme infolge schwerer Krankheit nicht möglich war. Nach dem Gesagten wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu Recht ab. 4.5 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.