Seine Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO, die krankheitsbedingte Abwesenheit zu begründen und soweit möglich zu belegen, war ihm bekannt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, er hätte seine gesundheitlichen Beschwerden voraussehen und den Termin frühzeitig absagen sollen. Er hätte lediglich die Staatsanwaltschaft am Tag der Einvernahme kurz telefonisch über seine Verhinderung orientieren sowie durch ein nachzureichendes Arztzeugnis belegen müssen, dass ihm die Teilnahme an der Einvernahme infolge schwerer Krankheit nicht möglich war.