3 die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben. 4.4 Ein Arztzeugnis reichte der Beschwerdeführer bis und mit Beschwerde an das Obergericht allerdings nicht ein. Eine plötzliche schwere Krankheit, die ihm eine Teilnahme an der Einvernahme verunmöglichte, ist damit eindeutig nicht glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer keinen Arzt aufsuchte, weil er hierfür keine Notwendigkeit sah, ist unbedeutend. Seine Obliegenheit nach Art.