Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuchs sinngemäss vor, er habe den Einvernahmetermin aus gesundheitlichen Gründen (Fieber) nicht wahrnehmen können. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht, weil er im Winter nicht arbeite und entsprechend kein Arztzeugnis benötigt habe sowie weil er Zuhause genügend Medikamente gehabt habe. Sodann könne er die Zukunft nicht voraussehen und habe er entsprechend auch nicht wissen können, dass er vor dem vereinbarten Termin krank werde. 4.3 Infolge Rückzugsfiktion erwuchs der Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 in Rechtskraft.