Jedes Verschulden der Partei, sei es auch noch so geringfügig, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2). Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen.