4. 4.1 Eine Partei kann die Neuansetzung eines Termins verlangen, wenn sie einen Termin versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO). Die Wiederherstellung ist allerdings an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wiederherstellung ist nur zu erkennen, «wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist.