Gleichwohl informierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft nicht über sein Fernbleiben. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine kurze telefonische Orientierung der vorladenden Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre. Insofern ging die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem unentschuldigten Nichterscheinen und damit dem Rückzug der Einsprache aus.