2 rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Vorladung vom 13. November 2019 erfolgte unbestritten ordnungsgemäss sowie unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), das Vorgehen im Verhinderungsfall (Art. 205 Abs. 2 StPO) und die Säumnisfolgen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Gleichwohl informierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft nicht über sein Fernbleiben.